Vereinssatzung

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Satzung

„Förderverein Eliasfriedhof Dresden e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Name des Vereins ist „Förderverein Eliasfriedhof Dresden e.V.”
  • Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung und Pflege des Eliasfriedhofs Dresden als Kulturgut der Allgemeinheit durch:

a)   die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

b)   die Förderung der Pflege von Friedhöfen

c)   die Förderung von Kunst und Kultur

d)   die Förderung der Bildung

  • Der Verein hat die Aufgabe, den Eigentümer des Eliasfriedhofs bei der Erfüllung seiner ihm aus dem öffentlichen Interesse erwachsenen Pflicht, den Friedhof als bedeutendes Denkmal der Dresdner Stadtgeschichte und der Sepulkralkultur des 18./19. Jahrhunderts dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und öffentlich zugänglich zu machen, zu unterstützen.

Dies hat auf der Grundlage einer denkmalpflegerischen Rahmenkonzeption zu geschehen.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Öffentlichkeitsarbeit, die das öffentliche Bewusstsein über die Bedeutung des Eliasfriedhofs schärfen und die Bereitschaft zu ideeller, finanzieller und sonstiger Unterstützung von Maßnahmen zu seiner Bewahrung als stadt- und kulturgeschichtliches Zeugnis entwickeln und fördern soll;
  • Durchführung von Veranstaltungen und Weiterbildungen zu Sachthemen rund um den Eliasfriedhof;
  • Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Bestandserfassung sowie zur Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung und Pflege des Friedhofes;
  • weitere dem Vereinszweck entsprechende Aufgaben, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein strebt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen den Satzungszweck unterstützenden und fördernden Behörden und Institutionen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen für die Aufnahme in den Verein und für die Wahrnehmung der damit verbundenen Mitgliederrechte der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertre­ter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fällig­keit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod,
    • durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer drei

       monatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden kann,

  • durch Ausschluss,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Zah-

      lung des Mitgliedsbeitrags mehr als 12 Monate in Rückstand ist.

  • Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

  • Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Ver­eins unterstützen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen, als fördernde Mitglieder ernennen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
  • Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.

      Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

und die Vereinsziele missachtet und

      b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

      c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei

          maliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist

      d) sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.

  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
  • Mit dem Beschluss endet die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. 
  • In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  • Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.  

§ 6 Organe

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
  • Die Vereinsämter sind Ehrenämter, die Amtsinhaber erhalten keine Vergütung für ihre Vereinstätigkeit.

§ 7 Vorstand § 26 BGB

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und kann um zwei weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einzelnen Wahlgängen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann per einfachen Beschluss entscheiden, dass der Vorstand auch insgesamt in einer Blockwahl gewählt wird. Wiederwahl ist möglich.
  • Personalunion zwischen den einzelnen Vorstandsämtern ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstan­des vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  • Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins müssen zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich handeln.
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederver­sammlung oder dem Beirat übertragen sind.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Vereinsangelegenheiten
  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern,
  • die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung soll möglichst im 1. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher zugegangen sein.
  • Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.  Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
  • Die Mitglieder können bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen, die begründet sein müssen. Der Vorstand muss in diesem Fall die endgültige Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntgeben.
  • Der Vorstand leitet die Versammlung. Es ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch den Ver­sammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.
  • Jedes Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfa­cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Für die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand selbstständig beschließen.
  • Die Mitgliederversammlung legt die Art und Weise der Kassenprüfung fest.

§ 9 Beirat

  • Auf Vorschlag des Vorstands setzt die Mitgliederversammlung einen Beirat ein und wählt des­sen Mitglieder analog den Regelungen zur Wahl des Vorstands. Dem Beirat sollen Fachleute angehören, die mit den Problemen historischer Friedhofsanlagen besonders vertraut sind.
  • Der Beirat hat die Aufgabe, durch fachliche Beratung und Begleitung den Vorstand in seiner Ar­beit zu fördern und zu unterstützen. Er kann keine Beschlüsse fassen die den Verein rechtlich binden oder verpflichten.
  • Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammentreten, die von seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist.
  • Über die Sitzung des Beirates ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand zuzuleiten und von diesem der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Datenschutz

  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen wird.
  • Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erhaltung und Pflege des Eliasfriedhofs

Dresden als Kulturgut der Allgemeinheit.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.06.2022 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.